Statuten des Vereins

Gaadner Faschingsgilde

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1)    Der Verein  führt den Namen „Gaadner Faschingsgilde“.

(2)    Er hat seinen Sitz in Gaaden.

(3)    Die Tätigkeit des Vereines erstreckt sich in erster Linie auf das Gebiet von Gaaden und Umgebung, der Verein kann jedoch im gesamten Bundesgebiet tätig werden.

(4)    Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

 

 § 2 Zweck

(1)  Der Verein ist nicht politisch tätig und nicht parteipolitisch gebunden.

(2)  Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne §§ 34 ff. BAO.

(3)  Aus Mitteln des Vereines dürfen weder an einzelne Mitglieder, noch an den Vorstand Gewinne ausbezahlt werden. Niemand darf durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4)  Zweck des Vereines ist in erster Linie die Durchführung der Organisation des Faschings und Faschingsbrauchtums in Gaaden und Umgebung.

Die Tätigkeiten für diesen Zweck im Besonderen:

(4.1)  Durchführung und Organisation von Faschingsveranstaltungen, wie:
Faschingssitzungen, Faschingsumzüge, Faschingstreiben im Freien und in geschlossenen Räumen, Bällen, Festen und dergleichen.

(4.2)  Herausgabe von Faschingszeitungen, Programmen und dergleichen und die Unterstützung oder Mitarbeit an solchen Druckwerken.

(5)  Erforschung, Pflege, Erhaltung und Wiederbelebung von Faschingsbrauchtum in Österreich, besonders in der engeren Heimat des Vereines

(5.1) Kontaktpflege und Besuche von in – und ausländischen Faschingsvereinen und fasnächtlichen Brauchtumsvereinen oder Gruppen, zur Förderung des eigenen Vereinszweckes, auf Gegenseitigkeit.

(7)  Alle Tätigkeiten, die dem Vereinszweck unter Abs (1) bis (2) unmittelbar oder mittelbar förderlich sind, auch wenn solche Tätigkeiten außerhalb der eigentlichen Faschingszeit durchgeführt werden.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1)  Die freiwillige und unentgeltliche Mitarbeit von Mitgliedern.

(2)  Finanzielle Mittel, die aufgebracht werden:

(2.1)      Durch einen Mitgliedsbeitrag aller Mitglieder, dessen Höhe jeweils von der Generalversammlung festgelegt wird.

(2.2)      Durch Erlöse aus Veranstaltungen.

(2.3)      Durch Erlöse aus der Herausgabe von Faschingszeitungen, Programmen oder anderen Druckwerken gemäß § 2, Abs. 2 der Statuten.

(3)  Freiwillige Spenden und Zuwendungen aller Art an den Verein.

 

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1)  Ordentliche Mitglieder sind jene, die den jährlichen von der Generalversammlung festgesetzten Beitrag bezahlen.

(2)  Fördernde Mitglieder sind jene, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern

(3)  Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1)  Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen werden.

(2)  Die Aufnahme aller Mitglieder erfolgt durch den Vorstand. Sie kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

(3)  Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt:

(1)  durch den Tod eines Mitgliedes, bei juristischen Personen mit Beendigung der Rechtspersönlichkeit.

(2)  durch freiwilligen Austritt, der jederzeit schriftlich dem Vorstand erklärt werden kann.

(3)  durch Ausschluss, der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

(3.1)      weiters kann der Ausschluss vom Vorstand beschlossen werden, wenn ein Mitglied die Vereinspflichten gröblich verletzt oder dem Ansehen oder dem Bestand des Vereines schädlich ist. Gegen den Ausschluss ist binnen vier Wochen die schriftliche Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.

(4)  Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. (3.1) genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)  Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

(2)  Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(3)  Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

(4)  Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

(5)  Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

(6)  Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

Ausscheidende Mitglieder haben, unabhängig von Grund ihres Ausscheidens und vom Zeitpunkt des Ausscheidens, alle bis dahin aufgelaufenen finanziellen Pflichten zu erfüllen, insbesondere auch den vollen Mitgliedsbeitrag für das angefangene Vereinsjahr zu bezahlen; sowie jegliches Tragen von Vereinstrachten (Ornat) und – Wappen, das irgendeinen Schluss auf weitere Vereinszugehörigkeit zuließe, zu unterlassen. Vom Verein zur Verfügung gestellte Werte und Sachen sind in jedem Falle unverzüglich zurückzustellen.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9: Generalversammlung

(1)  Die Generalversammlung ist die “Mitgliederversammlung” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet 1 x jährlich statt.

(2)  Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

  1. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
  2. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
  3. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
  4. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
  5. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)

binnen vier Wochen statt.

(3)  Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse), in Ausnahmefällen (im Vorfeld vereinbart) auf dem Postweg einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).

(4)  Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

(5)  Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6)  Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(7)  Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8)  Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9)  Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Präsident/Präsidentin, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a)    Beschlussfassung über den Voranschlag;

b)    Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

c)    Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

d)    Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

e)    Entlastung des Vorstands;

f)     Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;

g)    Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

h)    Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

i)      Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 § 11: Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Präsident/Präsidentin, Präsident/Präsidentin- Stellvertreter/Stellvertreterin, Schriftführer/in, Schriftführer/in-Stellvertreter/in sowie Kassier/in und Kasssier/in-Stellvertreter/in.

(1.1) Dem Vorstand gehören mit beratender Stimme maximal sechs Beiräte an, die mit besonderen Funktionen betraut werden können. Die erforderliche Anzahl wird vom Vorstand der Generalversammlung vorgeschlagen.

(2)  Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3)  Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(4)  Der Vorstand wird vom Präsidenten/von der Präsidentin, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6)  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

(7)  Den Vorsitz führt der/die Präsident/Präsidentin, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(8)  Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9)  Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

(10)       Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist  an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das “Leitungsorgan” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1)  Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

(2)  Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

(3)  Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – d dieser Statuten;

(4)  Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

(5)  Verwaltung des Vereinsvermögens;

(6)  Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

(7)  Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1)  Der/die Präsident/Präsidentin führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Präsident/Präsidentin bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2)  Der/die Präsident/Präsidentin vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Präsidenten/Präsidentin und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Präsidenten/Präsidentin und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

(3)  Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(3.1)      Der Verein ist Mitglied im Bund Österreichischer Faschingsgilden.

(3.2)      Die Vertretung des Vereines gegenüber dem Bund Österreichischer Faschingsgilden obliegt dem Bundes-Elferrat oder dem Präsidenten/Präsidentin. Dieser muss ein Vorstandsmitglied nach (§11 Abs. 1.1. sein).

(3.3)      Der Austritt aus dem Bund Österreichischer Faschingsgilden kann von der Generalversammlung nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(4)  Bei Gefahr im Verzug ist der/die Präsident/Präsidentin berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5)  Der/die Präsident/Präsidentin führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(6)  Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

(7)  Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(8)  Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Präsident/Präsidentin, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.

§ 14: Rechnungsprüfer

(1)  Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2)  Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3)  Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

(4)

§ 15: Schiedsgericht

(1)  Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine “Schlichtungseinrichtung” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2)  Das Schiedsgericht setzt sich aus bis zu drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3)  Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1)  Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2)  Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen. Das bei Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen ist der Gemeinde Gaaden zu übergeben. Ausgenommen davon sind ideelle Werte, wie Archiv, Sammlungen, auch solche von historischem oder vereinsgeschichtlichem Wert, Orden, Fahnen oder Kostüme und dergleichen. Diese Gegenstände sind dem Archiv des Bundes Österreichischer Faschingsgilden zur weiteren Verwahrung und Pflege oder für ein Österreichisches Faschingsmuseum zu übergeben.

Gaaden, 25.10.2010

Präsident: Johann Sietweis
Schriftführerin: Michaela Thaler

 


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